RS0109728 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0109728 – AUSL BSG Rechtssatz
Die Tatsachengerichte haben bei einem durch den Sozialleistungsträger verursachten Beweisnotstand des Anspruchstellers im Rahmen der Beweiswürdigung zwar an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen, sind aber nicht befugt, dabei den Beweismaßstab zu verringern (hier: Berufskrankheit - Beweisnotstand).
Veröff: NZS 1998,41