JudikaturJustizRS0107230

RS0107230 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1995

Einem epileptischen Versicherten kann Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zustehen, wenn für sein Restleistungsvermögen geeignete Arbeitsplätze zwar vorhanden und allgemein zugänglich sind, jedoch bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche, sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Anfallsleidender bestehen.

Veröff: SGb 1997,78