JudikaturJustizRS0107101

RS0107101 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

§ 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886).

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