RS0106349 – OGH Rechtssatz
RS0106349 – OGH Rechtssatz
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Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen.