RS0105860 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0105860 – AUSL BAG Rechtssatz
Bei der Veräußerung eines Betriebes bleiben Versorgungsanwartschaften bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs 1 BGB fortbesteht. Schuldner der übernommenen Versorgungsanwartschaften wird der Erwerber des Betriebes. Der Veräußerer kann nur noch in den engen Grenzen des § 613 a Abs 2 BGB neben dem Erwerber in Anspruch genommen werden.