JudikaturJustizRS0105833

RS0105833 – SON, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2012

Ein Rechtsanwalt, der eine Vertretung gegen einen anderen Rechtsanwalt übernimmt, ist verpflichtet, die Übernahme der Vertretung dem (jeweiligen) Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen und über das Ergebnis zu berichten. Die schuldhafte Unterlassung dieser Berichtspflicht bildet eine Berufspflichtenverletzung.