JudikaturJustizRS0105764

RS0105764 – BGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1963

Ist der Reifen eines Kraftfahrzeuges nicht nachgeschnitten worden, so ist er, auch wenn ein Nachschneiden möglich und zulässig ist, nicht verkehrssicher, wenn die Profiltiefe geringer als 1 mm ist. Sind sämtliche Hinterreifen eines Lastkraftwagens in der Mitte der Lauffläche glattgefahren, so ist der Lastkraftwagen nicht mehr verkehrssicher, auch wenn die Vorderreifen und die Reifen des Anhängers in Ordnung sind. Das Fahren eines Kraftfahrzeuges mit glattgefahrenen Reifen stellt eine Gefahrerhöhung dar. Veröff: VersR 1963,529

Entscheidung
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