JudikaturJustizRS0105732

RS0105732 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1982

RFK 16.4.1982, 338/5-RFK/82

a) Bei der Vermittlung von Nachrichten oder Reportagen mit bloßen Tatsachenangaben und der Stellungnahme eines Betroffenen hiezu muß zwar wahrheitsgemäß berichtet und müssen Verzerrungen der Dimensionen vermieden werden; grundsätzlich muß aber nur recherchiert werden, ob die Informationsquelle ausreichend zuverlässig ist.

b) Mit der redaktionellen Fertigstellung einer periodischen Druckschrift unter Herstellung eines Bürstenabzuges und unter der Voraussetzung, daß sie auch so veröffentlicht wird, ist der Nachrichtenwert ihres Inhalts mit dessen Übermittlung an den ORF bereits entstanden, und es kann aus ihrem Inhalt schon vor Beginn der Verbreitung der Druckschrift berichtet werden.

c) Ist der von einer Berichterstattung Betroffene zu einer Stellungnahme einzuladen und nicht erreichbar, so ist in der Sendung auf den Grund für deren Fehlen und weiters darauf hinzuweisen, daß die Ausstrahlung der Stellungnahme bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden würde.

d) Daß es dem Hörfunk stets möglich ist, etwa unrichtige oder bedenkliche Nachrichten rasch und wirksam zu berichtigen, muß bei der Wertung, ob die Entscheidung, eine Nachricht zu senden, gesetzmäßig ist, mitberücksichtigt werden und läßt es eher statthaft erscheinen, bei der Abwägung, ob eine Nachricht zu verbreiten ist, für die Ausstrahlung zu entscheiden.