JudikaturJustizRS0105504

RS0105504 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1973

Bühnen-Oberschiedsgericht 4.9.1973, OBW 1/73

1.) Bei Vorliegen mehrerer Bühnendienstverträge ist die für das Höchstmaß der Vertragsstrafe maßgebende Jahresgage aus einem Durchschnitt dieser Verträge zu errechnen.

2.) Auf den Betrag des "wirklichen Schadens" - als absolute Untergrenze des richterlichen Mäßigungsrechtes - darf nur dann heruntergegangen werden, wenn der Vertragsbruch nicht allzu schwer war und den Vertragspartner nicht zu sehr geschädigt hat.