JudikaturJustizRS0105502

RS0105502 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1982

RKF 16.4.1982, 338/5-RFK/82

Die bloße Wiedergabe übler Nachrede erfüllt den Tatbestand des § 111 StGB nicht, wenn für den Hörer deutlich erkennbar ist, daß es sich um die Äußerung oder Meinung Dritter handelt. Bei der Beurteilung, ob die Wiedergabe identifizierend ist, kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Hörer die Berichterstattung verstehen kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.