+ K
RS0105359 – OPM Rechtssatz
Keine Unterbrechung eines Löschungsverfahrens nach § 30 MSchG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem gleichzeitig anhängigen Rechtsstreit nach §§ 1, 9 UWG.
Veröff: PBl 1975,90 = ÖBl 1975,80
Wie gefällt dir GesetzeFinden.at?