JudikaturJustizRS0105350

RS0105350 – PGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1963

a) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Feststellungsgegenstand unter das bestimmt bezeichnete Patent fällt, kommt es nur darauf an, ob die wesentlichen, in den Patentansprüchen zum Ausdruck kommenden Merkmale der Erfindung beim Feststellungsgegenstand wiederkehren.

b) Das Patent des Geklagten ist im Feststellungsverfahren nicht auf Neuheit oder Erfindungseigenschaft zu prüfen; vielmehr hat alles, was in der Patentschrift als neu bezeichnet wird, in diesem Verfahren auch als neu zu gelten.

Veröff: PBl 1964,52 = ÖBl 1964,25

Entscheidung
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