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RS0105342 – PGH Rechtssatz
Die Einbringung einer Löschungsklage kann nur dann als schikanöse Rechtsausübung angesehen werden, wenn Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet.
Veröff: PBl 1963,194 = ÖBl 1964,6
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