JudikaturJustizRS0105327

RS0105327 – PGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1963

Zur Löschungsklage nach § 22 MSchG ist nur der im Markenregister eingetragene Inhaber der prioritätsälteren Marke legitimiert; ob er als befugter Inhaber anzusehen ist und sich der Marke befugterweise bedient, ist unerheblich. Einwendungen gegen eine auf § 22 MSchG gestützte Löschungsklage - insbesondere die Geltendmachung von die klägerische Marke betreffenden Registrierungshindernissen oder von Umständen, die einer im Markenregister bereits eingetragenen Übertragung der klägerischen Marke entgegenstehen - sind nur auf Widerklage des belangten Markeninhabers zu berücksichtigen. Veröff: PBl 1963,194 = ÖBl 1964,6

Entscheidung
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