JudikaturJustizRS0105295

RS0105295 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1943

RG 10.11.1943, VII 127/43

Die Rechtswidrigkeit der Drohung kann auch in ihrer Benutzung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges liegen, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte.