RS0105239 – PGH Rechtssatz
RS0105239 – PGH Rechtssatz
a) "F.Joh. Kwizda" bzw "Kwizda" nicht verwechselbar ähnlich mit "Pfizer".
b) Ähnlichkeitsvergleich von Wortbildzeichen in Gestalt nicht gefalteter Schachteln.
c) In Wortbildzeichen enthaltene Linien und Flächen mit technisch-funktioneller Bedeutung haben keine markenrechtliche Kennzeichnungskraft.
d) Den Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 30 MSchG bilden nur diejenigen Zeichen, deren Abbildungen der Antragsteller mit dem Antragsschriftsatz vorgelegt hat. Daß die Feststellungszeichen nach der Einbringung des Antrages als Marken registriert worden sind, ist unerheblich.
Veröff: PBl 1965,131 = ÖBl 1965,85