RS0105224 – RG Rechtssatz
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RG 14.6.1944, VII 53/44
Wenn eine Kommanditgesellschaft und deren Komplementär geklagt werden, kann dieser nach §§ 129, 161 Abs 2 HGB Einwendungen der Kommanditgesellschaft nur geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Die Rechtskraft des gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils wirkt insoweit gegen den Gesellschafter, sofern nicht Einwendungen geltendgemacht werden, die in seiner Person begründet sind.