RS0105223 – RG Rechtssatz
RS0105223 – RG Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
RG 19.1.1944, VII 160/43
Eine Haftung nach § 1320 ABGB ist auch dann gegeben, wenn ein Wagen, vor den Pferde gespannt sind, im Großstadtverkehr nicht mit einer zuverlässig arbeitenden Bremse versehen ist.