RS0105220 – RG Rechtssatz
RS0105220 – RG Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
RG 28.11.1942, VIII 94/42
Der Beweis der Uneinbringlichkeit von zedierten Forderungen kann nicht nur durch Einklagung und Zwangsvollstreckung erbracht werden, sondern vielmehr auch durch jedes andere Beweismittel. (zB Sachverständigenbeweis).