JudikaturJustizRS0105219

RS0105219 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1943

RG 30.6.1943, VII 62/43

Auch der Schade, der einem Dritten dadurch entsteht, daß ihm Dienste entgehen, zu deren Leistung im Hauswesen und Gewerbe der Verletzte Kraft Gesetzes verpflichtet war, ist zu ersetzen. Das ist bei der Ehefrau nach § 92 Satz 2, bei den minderjährigen Kindern nach § 144 ABGB der Fall. Ansprüche, welche dem Ehemann und Vater nach diesen Bestimmungen zustehen, sind als gesetzliche Ansprüche auf Hilfeleistung im Hauswesen und Gewerbe den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen so nahe verwandt, daß eine Ausdehnung der Ersatzpflicht auf sie durch eine erweiterte Auslegung des § 1327 ABGB geboten erscheint.