RS0105190 – RG Rechtssatz
RS0105190 – RG Rechtssatz
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RG 6.3.1943, VII (VIII) 125/42
Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestamentes nach § 23 TestamentsG liegen einerseits dann vor, wenn der Bürgermeister in falscher Beurteilung der Sachlage das vorzeitige Ableben des Erblassers besorgt, andererseits aber auch dann, wenn er für seine Person eine Besorgnis nicht hat, trotzdem die Errichtung des Testamentes beurkundet und objektiv eine solche Besorgnis gerechtfertigt ist.