RS0105181 – RG Rechtssatz
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RG 17.6.1942, VIII 29
Dem Dienstnehmer gebührt nach § 22 GAngG bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Abfertigung ohne Rücksicht darauf, ob er die Kündigung verschuldet hat oder nicht. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.