JudikaturJustizRS0105167

RS0105167 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1941

RG 19.3.1941, VIII 2/41

Eine sogenannte Dispensehegattin hat einen Anspruch auf Witwenrente nur in dem Fall, daß eine anspruchsberechtigte Witwe aus erster Ehe nicht vorhanden ist.