JudikaturJustizRS0105160

RS0105160 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

RG 2.9.1942, IV 117/42

Der Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, daß einer der Ehegatten den Willen hat, die Gemeinschaft dauernd aufzugeben oder gar sich von der Ehe loszusagen. Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. Dies schließt aber nicht aus, daß unter Umständen eine vorübergehende - insbesondere auf wirtschaftlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen beruhende - Trennung keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung ist.