JudikaturJustizRS0105159

RS0105159 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1942

RG 4.11.1942, IV 176/42

Das Wesen der Verzeihung besteht darin, daß der gekränkte Ehegatte die zuerst mißbilligte Handlungsweise des anderen späterhin nicht mehr als Hindernis für die Fortsetzung der Ehe angesehen und den Entschluß zum Ausdruck gebracht hat, trotz der Bedenken mit dem anderen Ehegatten wieder in inniger und allseitiger Lebensgemeinschaft zu leben.