RS0105137 – RG Rechtssatz
RS0105137 – RG Rechtssatz
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RG 30.5.1940, IV 777/39
Der Ehegatte muß gegenwärtig an einer objektiv ekelerregenden Krankheit leiden. Daß bei dem anderen Ehegatten durch den Gedanken an eine gegenwärtig nicht mehr bestehende Krankheit des anderen Teiles subjektive Unlustgefühle auftreten, rechtfertigt nicht das Begehren auf Scheidung.