JudikaturJustizRS0105137

RS0105137 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1940

RG 30.5.1940, IV 777/39

Der Ehegatte muß gegenwärtig an einer objektiv ekelerregenden Krankheit leiden. Daß bei dem anderen Ehegatten durch den Gedanken an eine gegenwärtig nicht mehr bestehende Krankheit des anderen Teiles subjektive Unlustgefühle auftreten, rechtfertigt nicht das Begehren auf Scheidung.