JudikaturJustizRS0105119

RS0105119 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1944

RG 22.11.1944, VII 141/44

Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus § 1328 ABGB; er fordert aber nicht den Verlust einer konkreten Heiratsaussicht, sondern nur die Verhinderung der Möglichkeit einer anderen Eheschließung.