JudikaturJustizRS0105108

RS0105108 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 1939

RG 6.7.1939, VIII 89/39

1) Der Schadenersatzpflichtige hat grundsätzlich Naturalersatz zu leisten; er hat nicht so viel aufzuwenden, als die Wertminderung der beschädigten Sache beträgt, sondern soviel, daß der Beschädigte sich in derselben Vermögenslage wie früher befindet.

2) Mehrkosten, die durch unzweckmäßige Aufwendungen entstehen, hat der Beschädigte nur dann zu tragen, wenn er diesen unzweckmäßigen Aufwand verschuldet hat.