JudikaturJustizRS0105106

RS0105106 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1943

RG 10.11.1943, VII 142/43

Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen besteht nicht nur gegenüber der Vertragspartei, die von dem Erfüllungsgehilfen Waren kauft, sondern auch gegenüber den Personen, die von der Gegenpartei bei Durchführung des Kaufvertrages als Gehilfen zum Fassen und Wegbringen der Ware beigezogen wurden.