JudikaturJustizRS0105103

RS0105103 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1939

RG 22.6.1939, VIII 72/39

Das Judikat 50 verlangt für den Ausschluß der Haftung des Eigentümers nicht die Bestellung eines Hausbesorgers; es genügt die Bestellung eines geeigneten Stellvertreters. Ein siebzehnjähriges Mädchen kann für die Besorgung der Gehsteigreinigung nicht als untüchtig bezeichnet werden.