RS0105101 – RG Rechtssatz
RS0105101 – RG Rechtssatz
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RG 2.2.1944, VII 165/43
Wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten ohne die gesetzlichen Erfordernisse grundlos entläßt, so stehen dem Angestellten alle jene Ansprüche zu, die ihm gebührt hätten, wenn der Arbeitgeber statt der Entlassung die Kündigung ausgesprochen hätte. Wenn für den Fall der Kündigung dem Angestellten vertraglich Vorteile zugesichert sind, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, so kann er diese Vorteile stets nur dann zuerkannt erhalten, wenn auch die übrigen vertraglichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.