RS0105099 – RG Rechtssatz
RS0105099 – RG Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
RG 29.4.1940, VIII 528/39
Eine "Ratserteilung" liegt nicht vor, wenn jemand durch das Zureden eines anderen dazu verleitet wird, mit diesem selbst ein Geschäft abzuschließen. Der Verleitende haftet in diesem Falle daher nicht nur für vorsätzliche Schadenszufügung.