JudikaturJustizRS0105095

RS0105095 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1944

RG 29.11.1944, VII 146/44

Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) - oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) - durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.