JudikaturJustizRS0105053

RS0105053 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1944

RG 9.10.1944, II 84/44

Die Vorschriften des § 377 HGB über die Rügepflicht kommen auch zur Anwendung, wenn aus einem beiderseitigen Handelskauf Ansprüche auf Ersatz des durch schuldhafte Lieferung mangelhafter Ware verursachten Schadens geltend gemacht werden. Solche Ansprüche unterliegen, ausgenommen den Fall der Arglist, nicht der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, sondern müssen binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware erhoben werden (§ 933 ABGB).