RG 20.10.1943, VII 102/43
Wird ein gemeinsames Unternehmen auf einem gemeinsamen Grundstück betrieben und beeinflußt dieser Zusammenhang den Wert des Unternehmens, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes allein nicht verlangt werden.
Veröff: DREvBl 1944/4