JudikaturJustizRS0105013

RS0105013 – RG, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2012

RG 16.10.1939, VIII 154/39

Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. Die Abdeckung der Bürgschaft durch diese Verlassenschaft begründet aber einen Regreßanspruch der Verlassenschaft gegen den Noterben, mit dem sie gegen dessen Pflichtteilsforderung aufrechnen kann.

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2