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RS0104989 – RG Rechtssatz
RG 8.4.1940, VIII 394/39
Eine kompetenterweise gefällte Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend, es wäre denn, daß ein Gesetz selbst dagegen Abhilfe im ordentlichen Rechtswege zuläßt.
Veröff: DREvBl 1940/214
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