JudikaturJustizRS0104826

RS0104826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2005

Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, V, 727, ZVR 1973/175), so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar.

Entscheidungen
22