JudikaturJustizRS0104772

RS0104772 – AUSL OLG Hamm Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1975

Der Tagessatz für eine einkommenslose Ehefrau ist nicht ohne weiteres nach dem gesetzlichen Mindestsatz und auch nicht nach der Höhe des zustehenden Anspruchs auf Taschengeld, sondern nach der Hälfte des Gesamtbetrages der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen, wobei von diesem Gesamtbetrag vorweg für unterhaltsberechtigte Kinder Abzüge nach den um das Kindergeld gekürzten Sätzen der Regelunterhaltsverordnung zu machen sind.

RS U OLG Hamm (D) 1975/11/26 4 Ss 686/75

Veröff: MDR 1976,595

RS U OLG Düsseldorf (D) 1976/09/29 3 Ss 1047/76

Gegenteilig; Veröff: NJW 1977,260

RS U BGH (D) 1977/07/19 1 StR 29/77

Vgl aber; Veröff: NJW 1977,228

Entscheidung
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