JudikaturJustizRS0104769

RS0104769 – AUSL OLG Hamm Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1952

Werden Tiere durch die Eisenbahn verletzt, so tritt neben die Haftung der Bahn auch die eigene Haftung des Halters der verletzten Tiere, sofern dieser unter denselben Umständen auch einem Dritten als Tierhalter haften würde.

RS U OLG Hamm (D) 1952/11/04 9 U 226/52 Veröff: JZ 1953,730

Entscheidung
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