Werden Tiere durch die Eisenbahn verletzt, so tritt neben die Haftung der Bahn auch die eigene Haftung des Halters der verletzten Tiere, sofern dieser unter denselben Umständen auch einem Dritten als Tierhalter haften würde.
RS U OLG Hamm (D) 1952/11/04 9 U 226/52 Veröff: JZ 1953,730