RS0104764 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz
RS0104764 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz
Ist bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei, so bleibt seine Verpflichtung der Unfallberufsgenossenschaft gegenüber, auf die die Ansprüche des verletzten Dritten nach § 1542 RVO übergegangen sind, bestehen.
Veröff: NdsRpfl 1952,149 = DRiZ 1953,13/218 Rechtsprechung