JudikaturJustizRS0104764

RS0104764 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1952

Ist bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei, so bleibt seine Verpflichtung der Unfallberufsgenossenschaft gegenüber, auf die die Ansprüche des verletzten Dritten nach § 1542 RVO übergegangen sind, bestehen.

Veröff: NdsRpfl 1952,149 = DRiZ 1953,13/218 Rechtsprechung

Entscheidung
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