JudikaturJustizRS0104761

RS0104761 – AUSL OLG Hamm Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1952

Auch wiederholte Trunkenheitsfahrten entsprechen noch der bei Vertragsschluß vorausgesetzten und zur Vertragsgrundlage gemachten Gefahrenlage, fallen in ihren Rahmen und werden vom Vertragsrisiko mit umfaßt, es sei denn, daß die Neigung zum Alkoholmißbrauch bei einem Versicherungsnehmer bereits zu dauernden geistigen oder körperlichen Schäden geführt und eine gefahrerhöhende Änderung seiner Persönlichkeit und seiner geistigen körperlichen Fähigkeiten zur Folge gehabt hat.

Veröff: NJW 1953,1517

Entscheidung
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