JudikaturJustizRS0104757

RS0104757 – AUSL OLG Oldenburg Rechtssatz

Rechtssatz
02. November 1953

a) Die Bank ist berechtigt, den Anspruch aus einem Scheck im eigenen Namen geltend zu machen, wenn ihr Kunde, dessen Konto der Scheck gutgebracht werden soll, bei ihr im Debet steht.

b) Unter der Voraussetzung, daß ein wirksamer Begebungsvertrag zustande gekommen ist, liegt ein Abhandenkommen des Schecks nicht dann vor, wenn der Scheckinhaber den Scheck abredewidrig zur Gutschrift auf das Konto eines Dritten zur Bank gibt.

c) Böser Glaube auf seiten dessen, der den Scheck übernimmt, liegt nicht dann vor, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit nicht weiß, daß der Scheckinhaber ihm den Scheck nicht übereignen durfte (Art 21), und sich nicht bewußt ist, daß durch die Übertragung dem Scheckaussteller ein Nachteil entstehen kann (Art 22).

RS U OLG Oldenburg (D) 1953/11/02 4 U 126/53 Veröff: NJW 1954,1003

Entscheidung
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