JudikaturJustizRS0104754

RS0104754 – AUSL BGH Köln Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1979

Zur Auslegung der Bestimmung in einem Teilungsabkommen, wonach im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten dem Grunde nach wenigstens möglich sein muß, insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haltung besteht.

RS U BGH Köln (D) 1979/06/20 IV ZR 195/77 Veröff: VersR 1979,903

Entscheidung
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