JudikaturJustizRS0104752

RS0104752 – AUSL LG Ansbach Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1968

Eine Gemeinde als Friedhofsverwalterin kommt ihrer Pflicht, Friedhofsbesucher vor Gefährdung und Verletzung durch umstürzende Grabsteine zu bewahren, nur dadurch nach, daß sie deren Standfestigkeit in angemessenen Abständen einmal oder zweimal im Jahr durch sachkundige Personen überprüfen und festgestellte Schäden beheben läßt. Die Überprüfung darf sich nicht in einer Inaugenscheinnahme erschöpfen. Die Standfestigkeit der Grabsteine muß vielmehr durch kräftiges Anfassen oder durch andere entsprechende Belastung festgestellt werden.

RS U LG Ansbach (D) 1968/04/26 1 S 23/68 Veröff: NJW 1968,1479

Entscheidung
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