RS0104747 – AUSL OLG Köln Rechtssatz
RS0104747 – AUSL OLG Köln Rechtssatz
1) Wenn ein Straßenpassant, der auf dem Bürgersteig an einem Hause vorbeigeht, in den Keller dieses Hauses stürzt, so spricht diese Tatsache nach aller Erfahrung dafür, daß der Keller dieses Hauses zur Straße hin nicht genügend abgeschirmt war und daß nur eine Versäumung der Verkehrssorgepflicht des Eigentümers des Grundstücks den eingetretenen Schaden verursacht hat.
2) Es genügt nicht, einen Sachverständigen mit der Vornahme von Sicherungsmaßnahmen zu betrauen, wenn der Grundstückseigentümer den gefahrdrohenden Zustand selbst kennt oder kennen muß. RS U OLG Köln (D) 1954/03/19 9 U 93/54 Veröff: JR 1954,340