JudikaturJustizRS0104746

RS0104746 – AUSL LG Düsseldorf Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1952

Ein 1944 in Österreich geborenes Kind hat gegen den in der Bundesrepublik lebenden und dort staatsangehörigen unehelichen Erzeuger Unterhaltsansprüche nach österreichischem Recht, mag die Mutter noch die reichsdeutsche Staatsangehörigkeit haben oder nicht, und zwar für die Zeit bis zum 27.04.1945 unter Ausschaltung des Art 21 Halbsatz 2 EGBGB und seitdem mit der Einschränkung dieser Bestimmung.

RS U LG Düsseldorf (D) 1952/06/13 13 S 421/51 Veröff: MDR 1952,624 = StAZ 1953,65

Entscheidung
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