JudikaturJustizRS0104726

RS0104726 – AUSL LG Bonn Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1952

Fehlt im Mai 1951 bei einem Expressgutpaket von acht Kilogramm nach W-Berlin der Warenbegleitschein und wurde es daher an der Zonengrenze von Volkspolizei beschlagnahmt, so haftet die Bundesbahn für den Schaden, wenn auch nicht wegen des bei Aufgabe fehlenden Begleitpapiers, so doch wegen Verletzung ihrer Spediteurpflichten unterwegs und nach Treu und Glauben, weil damals schon ähnliche Beschlagnahmen vorgekommen waren.

RS U LG Bonn (D) 1952/11/28 5 S 418/52 Veröff: NJW 1953,549 (mit Anmerkung)

Entscheidung
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