JudikaturJustizRS0104704

RS0104704 – AUSL OLG Karlsruhe Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1976

Bei Bemessung des Tagessatzes kann nur solchen Schulden (Schuldzinsen, Abzahlungsraten) Gewicht zukommen, die ihren Grund in angemessenen Verpflichtungen haben, daß heißt wenn sie zum Zwecke einer angemessenen Lebensführung gemacht worden sind; in Betracht kommen überdurchschnittliche Verpflichtungen auf wirtschaftlich angemessener Grundlage wie Aufwendungen für Familieneigenheime (Hypotheken), Ratenzahlungen für notwendige Einrichtungen etc. Andernfalls wäre das Prinzip der Opfergleichheit verletzt, denn es geht nicht an, denjenigen zu begünstigen, der unbesonnen Schulden macht.

RS U OLG Karlsruhe (D) 1976/07/14 1 Ss 179/76 Veröff: MDR 1977,65

Entscheidung
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