JudikaturJustizRS0104695

RS0104695 – AUSL OLG Karlsruhe Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 1974

Sexuelle Darstellungen - zB Titelfotos von manchen Illustrierten oder Darstellungen zu Reklamezwecken - sind noch nicht ohne weiteres pornographisch, auch wenn sie einen sexuellen Reiz auslösen können und sollen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr entscheidend auf Gehalt und Art der Darstellung an. Pornographisch ist eine sexuelle Darstellung in der Regel dann, wenn sie aufdringlich vergröbernde oder anreißerische Züge aufweist, wenn sexuelle Vorgänge in übersteigerter anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert oder gedankliche Inhalte zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität genommen werden. RS U OLG Karlsruhe (D) 1974/05/16 1 Ss 75/74 Veröff: JZ 1974,514

Entscheidung
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